Befreiung von der Räum- und Streupflicht im Winter

Geschrieben Januar 25 2010 von Eminus

Zur Erhaltung der Verkehrssicherheit ist im Winter jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, an sein Grundstück angrenzende Wege und Plätze von Schnee und Glätte zu befreien. Wer es versäumt dieser Pflicht nachzukommen, kann für personenbezogene Unfälle, die durch Glätte verursacht wurden, haftbar gemacht werden (dies gilt sowohl für Verletzungen als auch für Sachschäden). Nicht nur wegen des Haftungsrisikos, sondern auch um die Gehwege für Personen, die gezwungen sind diese zu betreten (z.B. Briefträger), passierbar und sicherer zu machen, sollte sich niemand vor dieser Verantwortung drücken. Wer sich aus zeitlichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht selbst um die Schneeräumung kümmern kann oder möchte, hat die Möglichkeit, eine andere Person (z.B. Mieter) oder eine Firma mit der Räumung zu beauftragen und entledigt sich damit gleichzeitig des Haftungsrisikos im Falle eines Unfalls.

Bis wann Schnee und Eisglätte beseitigt sein müssen, variiert mitunter von Bundesland zu Bundesland und steht in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung.

In Berlin gilt dies zum Beispiel für die Zeit zwischen 7.00 und 20.00 (werktags) bzw. zwischen 9.00 und 20.00 Uhr (sonn- und feiertags). Wer einen kompetenten und zuverlässigen Winterdienst Berlin sucht – auch wenn lediglich eine kurzzeitige Übernahme des Winterdienstes (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) gefragt ist – kann sich zum Beispiel ein Angebot vom Winterdienst BEST erstellen lassen.


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