Das Faxgerät
Die meisten Unternehmen verfügen über eine sogenannte Faxlösung. Dabei handelt es sich um Systeme, die den Faxverkehr unter den Mitarbeitern und mit anderen Unternehmen erleichtern. Natürlich hat das nicht mehr viel mit den analogen Geräten von früher zu tun sondern wird vor allem mit Hilfsmitteln wie dem Internet realisiert. Trotzdem findet die Faxlösung in Betrieben noch immer großen Anklang, da sie leicht zu handhaben ist und weniger rechtliche Probleme macht, wenn es zum Beispiel um die Gültigkeit von Unterschriften geht. Zumal ist es sehr praktisch, wenn ein Unternehmen über eine solche Faxlösung verfügt und jeder Mitarbeiter, die Möglichkeit hat, von seinem eigenen Arbeitsplatz Faxe zu versenden. Das beschleunigt den Betriebsablauf und beugt vor allem Spam vor, denn dieser kommt in der Faxwelt kaum vor.
Im privaten Bereich ist eine Faxlösung eher selten anzutreffen, denn sie wurde vom Zeitalter des Internets abgelöst. Findet man sie aber doch in einem Privathaushalt, dann meist in sogenannten Multifunktionsgeräten, die zum Beispiel scannen, drucken und kopieren können. Auch Analogmodems sind in der Lage Faxe zu senden und zu empfangen. Der Deutsche Wetterdienst hingegen verlässt sich in einigen Teilen des Landes nach wie vor auf eine altbewährte Faxlösung,´. Dabei geht es um das Faxen per Funk. Die Wetterkarten werden als sogenanntes Faksimile gesendet. Generell lässt sich sagen, dass eine Faxlösung, die analog funktioniert, deutlich langsamer ist als ihre Nachfolger, die über ISDN senden. Nach dem Senden eines Faxes kann man einen Bericht erstellen lassen. Das Gerät lässt sich darauf einstellen, ob man diesen Bericht jedes Mal haben möchte oder nur bei bestimmten Faxen, wie etwa bei Fehlübertragungen oder erst nach einer bestimmten Anzahl von Faxen gemacht werden. Ein solcher Sendebericht wird zum Beispiel als Beleg dafür verwendet, dass an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit das Fax auch versandt wurde. Damit kann belegt werden, dass der Empfänger des Faxes erreicht wurde, auch wenn dieser es verneint. Allerdings obliegt es dem Richter zu entscheiden, ob er einen solchen Beweis gelten lässt. Es ist also nur eine zusätzliche Absicherung, die nicht immer rechtlichen Bestand hat, aber dennoch anerkannt werden kann.
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