Handelsregisterauszug aus dem Netz
Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen. Daher kann jeder aus dem Handelsregister ohne Begründung einen Ausdruck (früher: Handelsregisterauszug) über eine Eintragung anfordern gemäß § 9 Abs. 1 HGB.
Seit dem 1. Januar 2007 sind Online-Recherchen im bundesweiten Gemeinsamen Registerportal der Länder nach Einträgen im Handelsregister aller Bundesländer möglich. Der Abruf von Dokumenten ist gebührenpflichtig.
Für manche Zwecke (z. B. Vorlage bei ausländischen Behörden) ist ein Ausdruck nicht ausreichend und können zusätzlich eine Apostille durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts oder Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt sowie eine Legalisation erforderlich sein.
Oftmals geht einer Auftragsvergabe eine Prüfung des Handelsregisterauszuges der in Anspruch zu nehmenden Firma voraus. Eine in das Verzeichnis eingetragene Firma beweist, dass sie in ihrem Geschäftsgebaren kaufmännische Regelungen, Rechte und Pflichte strikt beachtet. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien des Handelsgesetzbuchs (HGB). Zu beachten ist auch, dass die Mitgliedschaft in Fachverbänden meist einen Handelsregistereintrag voraussetzt.
Die IHK ist gesetzlich verpflichtet, die Gerichte bei der Handelsregistereintragung zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen holt das Amtsgericht in zweifelhaften Fällen das Gutachten der IHK ein.
Verwandte Beiträge:
- im Netz relativ einfach zu finden
- Gartenhäuser Info aus dem Netz
- Informationen aus dem Handelsregister über das Internet anfordern
- Übers Netz ein Date finden
- Cambridge