Vorsicht: Bei automatischen Online-Bonitätsprüfungen drohen Geldstrafen
Erfreut sich jener Erwerb auf Rechnung bei Internet-Besteller großer Popularität, so ist diese Zahlungsweise für die meisten Onlineshop Betreiber eher unschön, da das Ausfallrisiko in diesem Fall insbesonders hoch ist. Um das Risiko zu senken, ist eine Kreditwürdigkeitsüberprüfung unverzichtbar. Die Technologie erlaubt es heutzutage, Bonitätsüberprüfungen noch im Bestellprozess und für den Kunden unsichtbar durchzuführen.
Doch ist eine unsichtbare Online-Bonitätsüberprüfung rechtmäßig?
Eine Bonitätsüberprüfung online schon vor Auswahl der Zahlungsart, um so bereits die angezeigten Auswahlmöglichkeiten für die Zahlung vom Ergebnis der Überprüfung abhängig zu machen, erscheint zuerst einmal sonderlich praktisch. Auf diese Weise lassen sich nicht alleinig Zahlungsausfälle minimieren, man umgeht auch die unangenehme Situation, einen Kunden, der gegenwärtig auf Rechnung bestellt hat, durchaus nur gegen Vorkasse zu beliefern, weil sich dessen Kreditwürdigkeit in der anschließenden Kreditwürdigkeitsprüfung als zu kritisch erwiesen hat. Entsprechende technische Lösungen werden auch von mehreren Wirtschaftsauskunfteien derzeitig angeboten.
Was viele Shopinhaber jedoch in keinster Weise zu wissen scheinen: Eine unsichtbare Online-Kreditwürdigkeitsüberprüfung ist datenschutzrechtlich keineswegs ohne Weiteres legal.
Maxime dieser Einwilligung
Fest im BDSG verankert ist der sogenannte Grundsatz der Einwilligung. Jener besagt, dass jede Datenerhebung wie auch Datenverwendung, die nicht durch eine Rechtsvorschrift formell zugelassen ist, alleinig mit Einwilligung des Betroffenen ergehen darf. Auch vor einer Übertragung von Angaben an Dritte ist demnach grundsätzlich vorab die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen.
Datenweitergabe zur Vertragserfüllung
Wer einen Shop betreibt, gibt zyklisch Kundendaten an Dritte weiter. ist es zur Erfüllung des Vertrages unerlässlich, Adressdaten an den Transportdienstleister weiterzugeben, damit dieser die Zustellung überbringen kann, oder Kontodaten an die Hausbank zur Abwicklung bestimmter Zahlungsarten.
In diesen Fällen ist eine Erlaubnis des Kunden jedoch nicht erforderlich, da die Übermittlung von Informationen zur Vertragserfüllung mittels § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eindringlich erlaubt ist.
Eine Bonitätsprüfung ist zur Vertragserfüllung hingegen nicht vonnöten und die Datenweitergabe an Kreditauskunfteien von Seiten dieser Erlaubnisnorm ergo nicht erfasst. Daher haben also Shopbetreiber zuvor grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einzuholen, falls sie dessen Kreditwürdigkeit prüfen wollen.
Ausnahmefall: Berechtigtes Interesse
Eine Einwilligung zur Datenweitergabe außerhalb der Vertragserfüllung mag nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG jedoch ausnahmsweise entbehrlich sein, “soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle notwendig ist”.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, sobald ein Verkäufer das kreditorische Risiko einer Kundenvertragsbeziehung trägt, z.B. wenn er beim Erwerb auf Rechung in Vorkasse tritt. Bestellt also ein Besteller auf Rechnung, so darf der Händler die Liquidität des Käufers auch ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis kontrollieren.
Ermittlung im Bestellprozess
Stehen neben dem Erwerb auf Rechnung zusätzliche Zahlungsweisen in einem Onlineshop zur Verfügung, kann bei einer Bonitätsüberprüfung noch vor Auswahl der Zahlungsart jedoch auf keinen Fall von einem berechtigten Belang ausgegangen werden, da ja bislang vollauf unklar ist, welche Zahlungsart der Käufer bestimmen wird ebenso wie ob er die Order überhaupt abschließt.
Ergo muss also in diesem Sachverhalt die ausdrückliche Erlaubnis des Kunden eingeholt werden, und zwar bevor mit der Datenübermittlung begonnen wird.
Die Einwilligung muss zumal bestimmt und in voller Absicht passieren, zum Beispiel über eine entsprechende Opt-in Checkbox, aus deren Beschriftung der genaue Inhalt und Ausmaß der Einwilligung wahrnehmbar hervor geht. Darüber hinaus sind elektronisch eingeholte Erlaubnisse zu vermerken und deren Inhalt muss vom Nutzer immerwährend einsehbar sein.
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